Stärkung von Prävention und Rehabilitation

Mit dem Flexirentengesetz werden auch die Leistungen der Prävention und der Rehabilitation gestärkt werden.

Hierdurch sollen die Gesundheit und damit zugleich die Erwerbsfähigkeit der Versicherten geschützt und gesichert werden, damit sie im Erwerbsleben gesünder älter werden.

Die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden nunmehr gesetzlich als Pflichtleistungen ausgestaltet. Sie sind daher auf Antrag an die Versicherten zu erbringen, bei denen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch dann, wenn das sogenannte Reha-Budget, das heißt die den Rentenversicherungsträgern zur Verfügung stehenden begrenzten Mittel für diese Leistungen (§§ 220 Abs. 1, 287b Abs. 3 SGB VI) ausgeschöpft ist.

Denn durch die Begrenzung der Ausgaben werden gesetzliche Ansprüche der Versicherten nicht eingeschränkt. Nach der heutigen Formulierung in § 9 Abs. 2 SGB VI („können“) stand deren Erbringung bisher im Ermessen der Rentenversicherungsträger.

Quelle: Haufe
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